b) In verschiedenen Kantonen ist die Bemessung der Unterhaltsbeiträge unmündiger Kinder als Prozentsatz des pflichtigen Elternteils üblich, sei es als Aus- gangs- oder als blosse Kontrollrechnung. Die Anteile betragen regelmässig zwischen 15 - 17 %, 25 - 27 % und 30 - 35 % für ein, zwei bzw. drei Kinder womit sich der Anteil des einzelnen Kindes zunehmend reduziert (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Rz 02.20 mit Hinweisen). Bei diesen Anteilen bleibt die Unsicherheit darüber, ob sie dem tatsächlichen Bedarf eines Kindes entsprechen, bestehen.