Abzüge sind insbesondere am Platze für die erheblich geringeren Kosten ausserhalb der städtischen Agglomerationen und für einfache Verhältnisse. Der Abzug darf aber, soll er den Notbedarf des Kindes nicht missachten, im Allgemeinen 25 % nicht überschreiten (Hegnauer, a.a.O., Art. 285 N 25).