Berufungsweise angefochten werden durch den Beklagten Höhe und Dauer der Unterhaltszahlungen an die Kinder (X., geb. 1980, Y., geb. 1981, und Z., geb. 1983) einerseits und an die Klägerin anderseits, weiter der der Klägerin geschuldete Betrag aus Güterrecht. Erwägungen: (…) 3. Die Eltern haben gemäss Art. 276 ZGB für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet.