Zusammenfassend ist festzustellen, dass es nicht Aufgabe einer Rechtsmittelinstanz sein kann, allfällige weitere aktivlegitimierte Personen darauf aufmerksam zu machen, dass sie eine eingereichte Rechtsschrift ebenfalls in ihrem eigenen Namen unterzeichnen bzw. sich dem eingelegten Rechtsmittel anschliessen könnten. Ein solches Vorgehen wäre im höchsten Masse parteiisch und demzufolge willkürlich. (...) 2. Gerichte Scheidungsrecht: Unterhaltspflicht und güterrechtliche Auseinandersetzung