Ein solches Vorgehen wäre der Objektivität und der Unparteilichkeit der Rechtsmittelinstanz zweifellos abträglich, da diesfalls die Stellung des Rechtsmittelgegners geschwächt würde. Ein solches Vorgehen liefe letztlich auf eine Verletzung der Rechtsgleichheit hinaus. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es nicht Aufgabe einer Rechtsmittelinstanz sein kann, allfällige weitere aktivlegitimierte Personen darauf aufmerksam zu machen, dass sie eine eingereichte Rechtsschrift ebenfalls in ihrem eigenen Namen unterzeichnen bzw. sich dem eingelegten Rechtsmittel anschliessen könnten.