Zudem wäre ein solches Vorgehen mit der Rechtsgleichheit nicht mehr vereinbar. Es kann nicht Aufgabe einer Rechtsmittelinstanz sein, den Beschwerdeführer oder den Rekurrenten darauf hinzuweisen, welche Personen allenfalls auch noch aktivlegitimiert sein könnten und diesen zudem eine Nachfrist zur Unterzeichnung der fraglichen Rechtsmittelschrift oder zur Einreichung einer eigenen Rechtsmittelschrift zu geben. Ein solches Vorgehen wäre der Objektivität und der Unparteilichkeit der Rechtsmittelinstanz zweifellos abträglich, da diesfalls die Stellung des Rechtsmittelgegners geschwächt würde.