Würde eine gegenteilige Auffassung Schule machen, müsste eine Rechtsmittelinstanz - konsequent zu Ende gedacht - nämlich sämtlichen möglichen Personen, die ebenfalls von einer angefochtenen Verfügung betroffen sein könnten, im Rahmen eines öffentlichen Aufrufs im amtlichen Publikationsorgan die Möglichkeit geben, sich ebenfalls dem eingelegten Rechtsmittel anzuschliessen bzw. dieses zu unterzeichnen. Dies kann nicht der Sinn eines Rechtsmittelverfahrens sein. Zudem wäre ein solches Vorgehen mit der Rechtsgleichheit nicht mehr vereinbar.