Vielmehr gehört es zur Sorgfaltspflicht des Verfassers einer Rechtsmittelschrift, abzuklären bzw. sich darüber im Klaren zu werden, für wen bzw. in welchem Namen das Rechtsmittel eingereicht werden soll. Würde eine gegenteilige Auffassung Schule machen, müsste eine Rechtsmittelinstanz - konsequent zu Ende gedacht - nämlich sämtlichen möglichen Personen, die ebenfalls von einer angefochtenen Verfügung betroffen sein könnten, im Rahmen eines öffentlichen Aufrufs im amtlichen Publikationsorgan die Möglichkeit geben, sich ebenfalls dem eingelegten Rechtsmittel anzuschliessen bzw. dieses zu unterzeichnen.