bzw. Behebung des Mangels innert der Rechtsmittelfrist gibt. Die Tatsache, dass der zur Diskussion stehende Rekurs nicht ausdrücklich auch im Namen von X.Y. als natürliche Person mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. eingereicht worden ist, kann nicht mit einem Mangel, geschweige denn mit einem sofort erkennbaren gleichgesetzt werden, welcher für die Rechtsmittelinstanz bzw. die Standeskommission Anlass sein müsste, der Verfasserin Gelegenheit zur entsprechenden Ergänzung der Rechtsschrift zu geben.