überspitzter Formalismus ist nur dann gegeben, wenn die strikte Anwendung der Verfahrensregeln durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt dann überspitzter Formalismus vor, wenn beispielsweise bei einer mangelhaften Rechtsschrift, die mit einem sofort erkennbaren Formfehler wie mangelnde Unterschrift oder fehlende Begründung behaftet ist, die zuständige Behörde den Absender nicht auf diesen Fehler aufmerksam macht und diesem keine Zeit für die Nachbesserung