Das Bundesgericht hat immer wieder betont, dass Verfahrensregeln in der Rechtspflege unerlässlich sind, um die rechtsgleiche Abwicklung der Verfahren sowie die Durchsetzung des matierellen Rechts zu gewährleisten. Damnach steht nicht jede prozessuale Formstrenge mit Art. 4 der Bundesverfassung (BV) im Widerspruch; überspitzter Formalismus ist nur dann gegeben, wenn die strikte Anwendung der Verfahrensregeln durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert.