Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt überspitzter Formalismus dann vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Das Bundesgericht hat immer wieder betont, dass Verfahrensregeln in der Rechtspflege unerlässlich sind, um die rechtsgleiche Abwicklung der Verfahren sowie die Durchsetzung des matierellen Rechts zu gewährleisten.