zusätzlich zur Naturschutzgruppe Appenzell I.Rh. auch in ihrem eigenen Namen Rekurs erhoben hätte. In diesem Falle müsste gestützt auf Art. 69 Abs. 2 letzter Teilsatz auf den Rekurs von X.Y. eingetreten werden, da sie im Kanton Appenzell I.Rh. Wohnsitz hat. Aufgrund des Gesagten ist somit auch der Hinweis im Entscheid des Bau- und Umweltdepartementes in Ziff. "A. Formelles 5." falsch, wonach auf die Einsprache der Naturschutzgruppe Appenzell I.Rh. einzutreten sei, da diese von einer im Kanton wohnhaften natürlichen Person unterzeichnet sei. Dies trifft eben gerade nicht zu.