die Rekursschrift unterzeichnet hat. Ebenso ist die nachträgliche Rekursbegründung vom 21. März 1998 formell in der gleichen Art wie die Rekursschrift vom 5. März 1998 abgefasst. In beiden Rekursschriften ist überhaupt kein Hinweis darauf zu finden, dass sich X.Y. als natürliche Person mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. am Rekurs beteiligt. Dieser Fall könnte oder müsste nur dann angenommen werden, wenn aus den Rechtsschriften klar und unmissverständlich der Wille hervorginge, dass X.Y. als natürliche Person mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh. zusätzlich zur Naturschutzgruppe Appenzell