Im Übrigen kommt der Naturschutzgruppe Appenzell I.Rh. auch keine Beschwerdeberechtigung im Sinne von Art. 103 lit. a OG zu. Schliesslich kann sie sich auch nicht auf Art. 103 lit. c OG stützen, da sie das übrige Bundesrecht nicht zur Beschwerde berechtigt. 2.5. Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die Naturschutzgruppe Appenzell I.Rh. im vorliegenden Fall unter keinem Titel weder zur Einsprache noch zum Rekurs aktivlegitimiert war bzw. ist. Somit kann auf ihren Rekurs vom 5. März 1998 nicht eingetreten werden. Im Übrigen hätte auch der Bezirksrat auf die Einsprache vom 12. Juni 1996 nicht eintreten dürfen.