12 Abs. 1 NHG von vornherein ausser Betracht. Aber selbst wenn es sich - entgegen der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse - im vorliegenden Fall um eine standortgebundene Baute ausserhalb der Bauzonen im Sinne von Art. 24 RGP handeln würde, müsste die Aktivlegitimation der Naturschutzgruppe Appenzell I.Rh. im Sinne von Art. 12 Abs. 1 NHG verneint werden, da es sich bei dieser nicht um eine gesamtschweizerische Vereinigung handelt. Diese ist lediglich im Kanton Appenzell I.Rh. tätig, weshalb ihr der Charakter einer gesamtschweizerischen Vereinigung abgesprochen werden muss. Im Übrigen kommt der Naturschutzgruppe Appenzell I.Rh.