Im vorliegenden Fall ist nun von entscheidender Bedeutung, dass sich die angefochtenen Entscheide weder auf Art. 5 RPG noch auf Art. 24 RPG (raumplanerische Bewilligung für standortgebundene Bauten) abstützen. Vielmehr kam das Bau- und Umweltdepartement in seinem Entscheid vom 22. Oktober 1997 zum Schluss, dass der im Streite liegende Maschinenweg zonenkonform bzw. mit der Landwirtschaftszone vereinbar sei. Aufgrund des Gesagten fällt somit eine Aktivlegitimation der Naturschutzgruppe Appenzell I.Rh. gestützt auf Art. 12 Abs. 1 NHG von vornherein ausser Betracht.