a und lit. c des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) Beschwerdeberechtigten dieselben Parteirechte wie das Bundesrecht zu gewähren. Im Übrigen folgt dies auf dem Gebiete der Raumplanung ausdrücklich aus Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG für Entscheide, welche in Anwendung von Art. 24 RPG erfolgen. Gemäss Art. 34 Abs. 1 RPG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Raumplanung zulässig, gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen im Sinne von Art. 6 RPG und über Bewilligungen im Sinne von Art.