2.4. Im vorliegenden Fall kommt die ideelle Verbandsbeschwerde im Sinne von Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG) aus zwei Gründen nicht in Frage. Gemäss der zitierten Bestimmung steht, soweit gegen kantonale Verfügungen oder Erlasse oder gegen Verfügungen von Bundesbehörden die Beschwerde an den Bundesrat oder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist, das Beschwerderecht u.a. auch den gesamtschweizerischen Organisationen zu, die sich dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen.