2.3. Im Übrigen ist der Klarheit halber darauf hinzuweisen, dass sich die Berechtigung der Naturschutzgruppe Appenzell I.Rh. auch nicht etwa aus Art. 51 Abs. 5 BauG ergibt. Gemäss der zitierten Bestimmung ist lediglich die kantonale Na- tur- und Heimatschutzkommission - soweit Interessen des Natur- und Heimatschutzes in Frage stehen - , nicht jedoch die übrigen Natur- und Heimatschutzorganisationen zur Beschwerdeführung berechtigt.