Zudem hätte auch der Bezirksrat nicht auf die Einsprache vom 13. Juni 1996 eintreten dürfen. Der Vollständigkeit halber ist noch zu bemerken, dass aus der Tatsache, dass der Bezirksrat zu Unrecht auf die Einsprache der Naturschutzgruppe Appenzell I.Rh. eingetreten ist, nicht etwa ihre Aktivlegitimation zum Rekurs bei der Standeskommission abgeleitet werden kann.