Die Aktivlegitimation der Naturschutzgruppe Appenzell I.Rh. kann somit nicht aus Art. 69 Abs. 2 zweiter Halbsatz BauG abgeleitet werden. Es stellt sich höchstens die Frage, ob die Rekurrentin allenfalls als Grundeigentümerin durch das geplante Bauvorhaben beschwert sein könnte. Abklärungen beim Grundbuchamt Appenzell haben jedoch ergeben, dass die Naturschutzgruppe Appenzell I.Rh. weder in der unmittelbaren Nähe noch in der weiteren Umgebung des geplanten Maschinenweges über Grundeigentum verfügt, weshalb sich ihre Aktivlegitimation auch nicht aus Art. 69 Abs. 2 erster Halbsatz BauG ergibt.