2.1. Laut Art. 69 Abs. 2 BauG ist zur öffentlich-rechtlichen Einsprache und zum Rekurs jeder Grundeigentümer, der ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, sowie jede im Kanton wohnhafte natürliche Person berechtigt. Aufgrund der zitierten Vorschrift stellt sich somit die Frage, ob auf den vorliegenden Rekurs überhaupt eingetreten werden kann. 2.2. Vorerst steht fest, dass es sich bei der Naturschutzgruppe Appenzell I.Rh. zweifellos nicht um eine natürliche Person, sondern vielmehr um eine Vereinigung von Personen handelt, die nach aussen unter diesem Namen auftritt. Die Aktivlegitimation der Naturschutzgruppe Appenzell