Der Abbau könnte immer wieder auf neue kieshaltige Parzellen greifen. Zum anderen hätte dies aber auch zur Folge, dass in oder in der unmittelbaren Umgebung von Kiesbrüchen unter dem Titel "Besitzstandsgarantie" Hochbauten im Sinne einer Erweiterung oder teilweisen Zweckänderung gemäss Art. 24 Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 65 BauV erstellt werden könnten, die nichts mit dem Zweck des Kiesabbaus zu tun hätten. Aufgrund des Gesagten kann die projektierte Baute, soweit sie der Aufbereitung von Beton dienen soll, auch nicht gestützt auf Art. 24 Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art.