Wenn der Abbau abgeschlossen ist, kann nicht mehr von einer bestehenden Anlage oder Baute die Rede sein und damit auch keine Besitzstandsgarantie beansprucht werden. Würde man nämlich einen reinen Kiesabbau unter die Besitzstandsgarantie im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG subsumieren, hätte dies letztlich zur Folge, dass bei einer ausgebeuteten Grube der Abbau schleichend betrieben werden dürfte. Der Abbau könnte immer wieder auf neue kieshaltige Parzellen greifen.