Die Grundsätze von Art. 24 Abs. 2 RPG sind nur auf "eigentliche" Bauten, d.h. auf Gebäude zugeschnitten. Bei Kiesgruben wird nämlich anders als bei anderen normalerweise gestützt auf Art. 24 Abs. 2 RPG besitzstandsgeschützten Bauten nichts investiert. Durch den Materialabbau allein werden keine fest mit dem Boden verbundenen Einrichtungen geschaffen, die nicht mehr verschiebbar sind. Vielmehr wird lediglich Material aus dem Erdreich abgetragen bzw. abgebaut.