24 Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art. 65 BauV fällt somit ausser Betracht. (...) 4.4. Schliesslich muss noch geprüft werden, ob der geplante Kiessilo allenfalls als Erweiterung des eigentlichen Kiesabbaus bewilligt werden könnte. Bei der Behandlung dieser Fragestellung ist davon auszugehen, dass sich Art. 24 Abs. 2 RPG bzw. die daraus abgeleitete Bestandesgarantie auf Bauten oder Anlagen bezieht, d.h. auf Dauer fest mit dem Boden verbundenen Einrichtungen, die bei einer Rechtsänderung nicht einfach an einen anderen Standort verschoben werden können. Die Grundsätze von Art.