Die bis 30. Juni 1988 rechtens bestehende Betonanlage ist somit in rechtlicher Hinsicht durch Zeitabklauf der entsprechenden Bewilligung untergegangen. Sie muss demnach zum jetzigen Zeitpunkt in rechtlicher Hinsicht als nicht existent betrachtet werden, d.h. die Situation präsentiert sich genau gleich, wie wenn diese Baute auch in physischer Hinsicht gar nicht bestehen würde. Da die fragliche Betonaufbereitungsanlage aufgrund des Gesagten als in rechtlicher Hinsicht nicht existent zu betrachten ist, kann diese auch nicht erweitert werden. Eine Bewilligung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG in Verbindung mit Art.