2. a des erwähnten Entscheides wurde jedoch unmissverständlich festgehalten, dass das bereits bestehende Betonwerk nicht Bestandteil dieses Verfahrens bilde. Vielmehr werde das Betonwerk "mit separatem Entscheid behandelt." In der Folge ist jedoch von der für Bauten ausserhalb der Bauzonen zuständigen kantonalen Behörde im Sinne von Art. 25 Abs. 2 RPG die bis 30. Juni 1988 befristete Bewilligung nie verlängert worden. Die bis 30. Juni 1988 rechtens bestehende Betonanlage ist somit in rechtlicher Hinsicht durch Zeitabklauf der entsprechenden Bewilligung untergegangen.