3.3. und 3.4. Gesagten nicht mehr bewilligt werden dürfte, was selbst von der Rekurrentin nicht bestritten wird. Von entscheidender Bedeutung ist aber die Tatsache, dass die entsprechende Bewilligung am 30. Juni 1988 untergegangen ist, denn diese wurde im Gegensatz zum eigentlichen Kiesabbau nicht verlängert. Die Rekurrentin hat zwar am 11. Mai 1983 im Rahmen des Gesuches um Verlängerung des Materialabbaus ebenfalls den Antrag um Verlängerung der Bewilligung für die fragliche Betonaufbereitungsanlage gestellt.