24 Abs. 2 RPG darstelle. Diese Argumentation kann nicht gehört werden, denn aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse steht nämlich fest, dass die von der Rekurrentin ins Feld geführte Betonanlage nur zeitlich befristet bis 30. Juni 1988 bewilligt wurde. Der Klarheit halber ist vorerst zu bemerken, dass eine derartige Anlage unter der Herrschaft des RPG, welches am 1. Januar 1980 in Kraft getreten ist, aufgrund des in Ziff. 3.3. und 3.4. Gesagten nicht mehr bewilligt werden dürfte, was selbst von der Rekurrentin nicht bestritten wird.