24 Abs. 2 RPG bzw. Art. 65 BauV können - sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind nur auf bestehende bzw. altrechtliche und heute zonenfremde Bauten und Anlagen angewendet werden. Was nicht bestehend ist, kann weder erweitert noch geändert oder wieder aufgebaut, sondern nur gestützt auf Art. 24 Abs. 1 RPG neu errichtet werden. Was nicht zonenfremd geworden ist, bedarf keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Die Rekurrentin stellt sich auf den Standpunkt, dass der projektierte Kiessilo eine Erweiterung der seit Jahren bestehenden Betonanlage im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG darstelle.