3.5. Da beide Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 RPG kumulativ erfüllt sein müssen, braucht nicht näher geprüft zu werden, ob dem Vorhaben auch überwiegende Interessen der Raumplanung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG entgegenstehen. Dessen Unzulässigkeit ergibt sich vielmehr schon aus Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG.