Bei einer Betonaufbereitungsanlage handelt es sich im Grunde um einen Fabrikationsbetrieb, der sich durchaus mit anderen industriellen Werken vergleichen lässt. Anlagen bzw. Bauten, die der Betonaufbereitung dienen, gehören somit in die Gewerbe- und Industriezone im Sinne von Art. 20 BauG. Aufgrund des Gesagten ist das im Streite liegende Bauprojekt nicht standortgebunden.