In beiden Fällen handelt es sich um weitgehend ortsunabhängige Gewerbebetriebe. So sind beispielsweise Räumlichkeiten für eine Bienenhonigschleuderanlage, für den Viehhandel, für mechanische Werkstätten, für die Einstellung von landwirtschaftlichen Maschinen von Lohnunternehmern, für die Aufbereitung von Beton sowie für die Verarbeitung von Obst und Trauben nicht standortgebunden. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass nur Bauten für die Gewinnung, nicht jedoch für die Verarbeitung bzw. Veredelung von Material wie beispielsweise Kies ausserhalb der Bauzonen standortgebunden sind.