Es stellt sich vorerst die Grundsatzfrage, ob die projektierte Baute überhaupt standortgebunden ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die projektierte Baute aufgrund der Planunterlagen bzw. der beabsichtigten technischen Ausgestaltung entgegen der Behauptung der Rekurrentin lediglich einem einzigen Zweck, nämlich der Aufbereitung von Kies und Sand zu Beton, dienen kann. Demgegenüber erfolgt die Zwischenlagerung des abgebauten Rohstoffes nicht in irgendwelchen Behältern.