10 a Abs. 3 BauG, welcher seit dem 28. April 1991 in Kraft ist, bei Materialabbaustellen von über 50'000 m3 und bei einer Dauer von über drei Jahren den Erlass eines kantonalen Sondernutzungsplanes. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Kiesabbau auf der Parz. Nr. X von der damaligen Landesbaukommission mit Entscheid vom 9. November 1990 gestützt auf Art. 24 Abs. 1 RPG bewilligt bzw. bis für längstens 10 Jahre ab Rechtskraft der Bewilligung verlängert worden ist. 3.3. Es stellt sich vorerst die Grundsatzfrage, ob die projektierte Baute überhaupt standortgebunden ist.