3.2. Gemäss Lehre und Rechtsprechung des Bundesgerichtes werden Kiesgruben, Steinbrüche etc., sofern sie eine gewisse Grösse nicht überschreiten, als positiv standortgebunden betrachtet, da ein Materialabbau nach der Natur der Sache nicht an irgendeinem Standort erfolgen kann, sondern nur dort, wo entsprechendes brauchbares Material vorhanden und wo es abbautechnisch und wirtschaftlich realisierbar ist. Gemäss neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist jedoch für grössere Abbauvorhaben im Interesse der Verfahrenskoordination ein Nutzungsplanverfahren durchzuführen. Folgerichtig verlangt denn auch Art. 10 a Abs. 3