3.1. Abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG können Errichtung und Zweckänderung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nach Art. 24 Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 und 3 BauG ausnahmsweise bewilligt werden, wenn deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Nur wenn diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, darf eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Der Zweck der Bauten und Anlagen erfordert im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit.