Nach Art. 16 Abs. 1 RPG umfassen Landwirtschaftszonen Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet (lit. a) oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll (lit. b). In Konkretisierung dieser Vorschrift hält Art. 23 Abs. 2 BauG fest, dass in der Landwirtschaftszone nur Bauten zugelassen sind, die der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, dem Obst- und Rebbau, dem bodenabhängigen Gartenbau oder der bodenabhängigen Nutztierhaltung (lit. a) sowie für den Generationenwechsel ausgewiesenen Wohnbedürfnissen der bäuerlichen Bevölkerung dienen (lit.