2. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Parz. Nr. X gemäss geltender Nutzungsplanung in der Landwirtschaftszone liegt. Voraussetzung für die Bewilligung eines Bauprojektes ist gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG), dass es dem Zweck der Nutzungszone entspricht. Was unter Zonenkonformität einer Baute zu verstehen ist, ergibt sich aus den Zonenplänen und den dazugehörenden Nutzungsvorschriften. Nach Art. 16 Abs. 1 RPG umfassen Landwirtschaftszonen Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet (lit.