Insbesondere kann nicht von einer dem durchschnittlichen Betrachter auffallenden Störung gesprochen werden. Aufgrund des Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die zur Diskussion stehenden Warenautomaten nicht in Widerspruch zum bestehenden Ortsbild treten oder sonstwie zu den die Umgebung prägenden Merkmalen einen stossenden Gegensatz bilden. Sie sind somit mit Art. 51 Abs. 1 BauG vereinbar, was zur Gutheissung des Rekurses führen muss. Da das Orts- und Strassenbild im vorliegenden Fall nicht beeinträchtigt wird, käme eine Verweigerung der nachgesuchten Patente nämlich einer Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit gleich.