3.6.2 Es stellt sich nun aber die Frage, ob das Orts- bzw. Strassenbild durch das Aufstellen der fraglichen Automaten in der Tat wesentlich beeinträchtigt wird. Ob sich die fraglichen Automaten mit Art. 51 Abs. 1 BauG vereinbaren lassen, ist nach objektiven und grundsätzlichen Kriterien zu beurteilen. Dabei darf es gemäss konstanter Praxis der Standeskommission weder auf den Eindruck ästhetisch besonders empfindsamer Personen noch auf das Volksempfinden ankommen. Das Ortsbild ist der Gesamteindruck, der sich aus dem Zusammenwirken der verschiedenen Gebäulichkeiten untereinander sowie ihrer Umgebung ergibt.