3.6.1 Im vorliegenden Fall begründet der betroffene Bezirksrat die Ablehnung der im Streite liegenden Gesuche damit, dass die fraglichen Automaten bzw. Automatengruppen einen "Fremdkörper" in den fraglichen Wohngebieten bilden. Der Bezirksrat beruft sich somit auf Art. 26 Abs. 3 GHGV bzw. auf Art. 51 Abs. 1 BauG. Eine derartige Argumentation ist grundsätzlich zulässig bzw. mit der in Art. 31 Abs. 1 BV stipulierten Handels- und Gewerbefreiheit vereinbar, da es sich bei der fraglichen Einschränkung um eine solche mit polizeilichem Charakter handelt.