3.5 Im Weiteren wird laut Art. 26 Abs. 1 GHGP das Waren- und Dienstleistungsautomatenpatent auch an juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften erteilt, wobei jedoch Art. 2 GHGP sinngemäss anwendbar ist. Für die Aufstellung von Waren- und Dienstleistungsautomaten sind nach Abs. 2 von Art. 26 GHGV zudem weitere polizeilich motivierte Einschränkungen zu beachten, nämlich die Sicherheit des Strassenverkehrs (lit. b) und aufgrund von Abs. 3 des gleichen Artikels baupolizeiliche Vorschriften. Unter die letztere Kategorie fällt insbesondere Art. 51 des Baugesetzes vom 28. April 1985 (BauG).