Handel und Gewerbe einschränkende Massnahmen müssen jedoch auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und sich entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit auf das beschränken, was zur Verwirklichung der vom öffentlichen Interesse verfolgten Ziele notwendig ist. Unzulässig sind wirtschaftspolitische und standespolitische Massnahmen, die zur Sicherung oder Förderung gewisser Formen der Erwerbstätigkeit den freien Wettbewerb behindern und lediglich der Abschirmung gegen Konkurrenz dienen.