3.3 Laut Art. 31 Abs. 2 BV können die Kantone Vorschriften über die Ausübung von Handel und Gewerbe erlassen, doch dürfen diese den Grundsatz der Han- dels- und Gewerbefreiheit nicht beeinträchtigen. Handel und Gewerbe einschränkende Massnahmen müssen jedoch auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein und sich entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit auf das beschränken, was zur Verwirklichung der vom öffentlichen Interesse verfolgten Ziele notwendig ist.