2.8. Aufgrund des in Ziff. 2.3. - 2.7. Gesagten sind somit die Beamten der Kantonspolizei von der Feuerwehrpflicht bzw. der Pflicht zur Leistung einer Ersatzabgabe nicht befreit. Im Übrigen liegt es allein in der Kompetenz der Feuerschaukommission, zu bestimmen, wer in begründeten Fällen ausnahmsweise im Sinne von Art. 7 Abs. 2 des Feuerwehrreglementes von der Feuerwehrpflicht befreit ist. Insbesondere steht der Standeskommission im konkreten Einzelfall keine entsprechende Weisungsbefugnis zu. Vielmehr hat sie gestützt auf Art. 3 Abs. 3 FPVO lediglich eine generelle Genehmigungskompetenz bezüglich der Feuerwehrreglemente.