Auf jeden Fall enthält weder die FPVO noch der Standeskommissionsbeschluss über das Dienstreglement der Kantonspolizei vom 19. Juni 1990 eine entsprechende Bestimmung. Im Weiteren hätte die Standeskommission im Rahmen ihrer Genehmigungskompetenz im Sinne von Art. 2 Abs. 3 FPVO durchaus die Möglichkeit gehabt, die Genehmigung des Feuerwehrreglementes davon abhängig zu machen, dass neben der Geistlichkeit beider Konfessionen aus den oben genannten Gründen auch die Beamten der Kantonspolizei von der Feuerwehrpflicht und somit von der Ersatzabgabe befreit seien.