Die zur Diskussion gestellte Lösungsmöglichkeit ist eine Frage des Regelungsermessens, das sowohl dem kantonalen Gesetzgeber als auch gestützt auf Art. 2 Abs. 3 FPVO der Feuerschaugemeinde zusteht. Vorerst ist festzuhalten, dass der kantonale Gesetzgeber von der ihm zustehenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, die Beamten der Kantonspolizei von der Feuerwehrpflicht zu befreien. Auf jeden Fall enthält weder die FPVO noch der Standeskommissionsbeschluss über das Dienstreglement der Kantonspolizei vom 19. Juni 1990 eine entsprechende Bestimmung.